Fehlender Krypto-Nachweis: Diese Steuer könnte ab 2027 drohen

Wer Bitcoin oder andere Kryptowährungen über Jahre zwischen Börsen und eigenen Wallets verschoben hat, könnte künftig vor einem erheblichen Problem stehen.
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Fehlender Krypto-Nachweis: Diese Steuer könnte ab 2027 drohen (Foto KI generiert)
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Ein öffentlich gewordener, noch nicht abgestimmter Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums sieht eine besondere Regel für Fälle vor, in denen einem Krypto-Dienstleister die Anschaffungsdaten fehlen.

Kann der tatsächliche Kaufpreis nicht berücksichtigt werden, soll für den Steuerabzug pauschal 50 Prozent des gesamten Verkaufserlöses angesetzt werden.

Das kann teuer werden, selbst wenn der tatsächliche Gewinn wesentlich niedriger liegt.

50 Prozent des Verkaufserlöses werden zur Bemessungsgrundlage

Wichtig ist zunächst: Der Entwurf unterstellt nicht, dass Bitcoin am 1. Januar 2027 zu einem bestimmten Kurs gekauft wurde. Stattdessen sieht die derzeit geplante Regelung vereinfacht folgende Rechnung vor:

Verkaufserlös × 50 % = Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug

Darauf würden grundsätzlich 25 Prozent Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben. EY beschreibt die geplante Regelung so: Fehlen Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten, soll von einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026 ausgegangen und der Steuerabzug anhand von 50 Prozent der Veräußerungseinnahmen vorgenommen werden.

Ohne Kirchensteuer ergibt sich damit rechnerisch ein Abzug von rund 13,19 Prozent des gesamten Verkaufserlöses.

Verkauf von Krypto50-%-BemessungsgrundlageKapitalertragsteuer + Soli*
10.000 €5.000 €1.318,75 €
25.000 €12.500 €3.296,88 €
50.000 €25.000 €6.593,75 €
100.000 €50.000 €13.187,50 €

* ohne Kirchensteuer, vor Berücksichtigung möglicher anderer steuerlicher Faktoren.

Besonders problematisch wird es bei kleinen Gewinnen

Deutlich wird die Wirkung an einem einfachen Beispiel. Ein Anleger hat Bitcoin ursprünglich für 90.000 Euro gekauft und verkauft seine Coins später für 100.000 Euro.

Sein tatsächlicher Gewinn beträgt:

100.000 € – 90.000 € = 10.000 €

Sind die Anschaffungsdaten bekannt und wird dieser Gewinn nach dem geplanten neuen System besteuert, wären bei 25 Prozent Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag rund 2.637,50 Euro fällig.

Können die Anschaffungsdaten beim Steuerabzug dagegen nicht berücksichtigt werden, würden zunächst 50.000 Euro als Bemessungsgrundlage angesetzt. Der Steuerabzug läge dann bei:

13.187,50 Euro.

Damit würden zunächst rund 10.550 Euro mehr einbehalten als bei einer Besteuerung des tatsächlichen Gewinns.

Sogar bei einem Verlust könnte zunächst Steuer abgezogen werden

Noch deutlicher wird das Problem, wenn gar kein Gewinn entstanden ist. Angenommen, Bitcoin wurden für 120.000 Euro gekauft und anschließend für nur noch 100.000 Euro verkauft.

Tatsächliches Ergebnis:

20.000 Euro Verlust.

Kennt die auszahlende Stelle die Anschaffungskosten nicht und können sie nicht berücksichtigt werden, könnte nach dem Entwurf trotzdem die 50-Prozent-Regel für den Steuerabzug greifen. Bei 100.000 Euro Verkaufserlös wären das erneut rund:

13.187,50 Euro Steuerabzug.

Das bedeutet allerdings nicht, dass aus dem realen Verlust steuerrechtlich plötzlich ein Gewinn von 50.000 Euro wird.

Die 50 Prozent stellen eine Ersatzbemessungsgrundlage für den Steuerabzug dar. Bereits beim bestehenden Kapitalertragsteuerverfahren gibt es solche Ersatzbemessungsgrundlagen. Bei bestimmten Wertpapieren sind es derzeit 30 Prozent der Veräußerungseinnahmen, wenn die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen sind. Eine zutreffende Besteuerung kann anschließend im Rahmen der Veranlagung hergestellt werden.

Entlastung durch eigene Angaben?

Für Krypto-Anleger gibt es an dieser Stelle eine wichtige Einschränkung.

Der kursierende Entwurf sieht gerade nicht vor, dass jede Übertragung von einer privaten Wallet automatisch zur 50-Prozent-Regel führt.

Sind Anschaffungskosten oder Anschaffungszeitpunkt der auszahlenden Stelle nicht bekannt, sollen sie grundsätzlich auch auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen angesetzt werden können.

Wie das in der Praxis aussehen soll, ist derzeit unklar.

Erst wenn diese Angaben nicht angesetzt werden, soll die Ersatzbemessungsgrundlage greifen.

Damit könnten künftig insbesondere Kaufbelege, Börsenexporte und eine nachvollziehbare Transaktionshistorie wichtig werden.

Selbstverwahrung als Nachweisproblem

Relevant dürfte das vor allem für Anleger werden, die ihre Kryptowährungen nicht dauerhaft auf derselben Handelsplattform halten.

Ein typischer Ablauf könnte beispielsweise so aussehen:

Börse A → eigene Hardware-Wallet → eigene Wallet → Börse B → Verkauf

Börse B sieht zunächst lediglich den Eingang der Coins. Sie weiß nicht automatisch, wann und für welchen Betrag der Anleger sie ursprünglich erworben hat.

Für Anleger mit jahrelangen Wallet-Historien könnte deshalb entscheidend werden, ob sich die ursprünglichen Anschaffungen noch eindeutig den später verkauften Kryptowerten zuordnen lassen.

Die Regel soll frühestens ab 2028 beim Steuerabzug relevant werden

Die geplante Reform ist derzeit noch kein geltendes Recht. Nach dem öffentlich gewordenen Entwurf sollen die neuen materiellen Besteuerungsregeln grundsätzlich auf Tauschkryptowerte angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugeflossen sind. Oder auch für die Krypto-Werte, die nicht nachgewiesen werden können.

Fraglich ist, welcher Nachweis auslangt. Reicht eine Krypto-Adresse mit Zeitstempel aus oder kann hier behauptet werden, dass der Ankauf erst während der Überweisung zur Börse stattgefunden hat?

Das BMF sagt im Schreiben vom 6. März 2025 ausdrücklich, dass die bloße Mitteilung eines öffentlichen Schlüssels für die steuerliche Nachweisführung nicht genügt. Der öffentliche Schlüssel kann aber zusammen mit weiteren Angaben zur Überprüfung verwendet werden.

Noch wichtiger: Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass ein auf der Blockchain sichtbarer Zu- oder Abgang nicht zwingend mit dem steuerlichen Anschaffungs- oder Veräußerungszeitpunkt übereinstimmt.

Die neuen steuerlichen Regelungen sollen bereits ab dem 1. Januar 2027 gelten. Der automatische Kapitalertragsteuerabzug durch betroffene Kryptodienstleister ist nach dem aktuellen Entwurfsstand dagegen erst ab dem 1. Januar 2028 vorgesehen. Für das Jahr 2027 müssten entsprechende Gewinne daher grundsätzlich noch über die Einkommensteuererklärung angegeben werden. Der konkrete Gesetzgebungsprozess und damit auch die endgültige Ausgestaltung können sich noch ändern.

Bis Ende 2026 erworbene Bestände sollen nach dem bisherigen Entwurf grundsätzlich weiterhin dem bisherigen Steuerregime unterliegen. Auch hierfür könnte der Nachweis des Anschaffungszeitpunkts praktisch besonders wichtig werden.

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